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Hausordnung

Hausordnung

English version

Ziel der Hausordnung ist es ein friedliches und geordnetes Zusammenleben innerhalb der internationalen Gemeinschaft der Constructor University Bremen und ihrer Besucher* zu gewährleisten. (* Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.) Diese Hausordnung stellt hierzu verbindliche Regelungen auf und folgt dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme und des freundlichen und höflichen Umgangs miteinander. Jede und jeder muss sich so verhalten, dass keine andere oder kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Weiterhin soll sie dazu beitragen, die begrenzten Ressourcen der Constructor University (Gebäude, Ausstattung, Energie, etc.) zu schützen und so effektiv wie möglich einzusetzen.


§ 1 Geltungsbereich

  1. Die Hausordnung gilt für alle Mitglieder oder Angehörige der Constructor University Bremen sowie alle Besucher, Gäste und sonstige Personen in allen universitätseigenen und angemieteten Gebäuden, Gebäudeteilen und auf dem gesamten Gelände der Constructor University.
  2. Die Hausordnung dient der Vorsorge für die Sicherheit und Ordnung an der Constructor University. Sie ist rechtsverbindlich für alle Mitglieder und Angehörigen der University, Nutzer von Einrichtungen der University und Personen, die sich auf dem Gelände bzw. den Räumen der University aufhalten.


§ 2 Hausrecht

  1. Inhaber des Hausrechts sind die Geschäftsführung der Constructor University Bremen gGmbH sowie der Head of Campus Security.
  2. Die Geschäftsführung kann die Ausübung des Hausrechts zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Geltungsbereich der Constructor University auf Hausrechtsbeauftragte delegieren. Hausrechtsbeauftragter ist der Sicherheitsdienst des jeweils eingesetzten Unternehmens. Sie sind an dem Tragen der Uniform zu erkennen und können sich auf Nachfrage ausweisen.
  3. Anordnungen der Hausrechtsbeauftragten, die diese insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung einschließlich der Sauberkeit, der Ruhe und Sicherheit treffen, sind zu befolgen.
  4. Der o.g. Personenkreis ist berechtigt, die Personalien, der auf dem Campus befindlichen Personen, festzustellen, aufzunehmen oder bei der Weigerung der Bekanntgabe der Personalien die Polizei zur Feststellung der Identität hinzuzuziehen.
  5. Des Weiteren gelten für die Ausübung des Hausrechts gesetzliche Bedingungen für weitere Personengruppen, wie zum Beispiel Mieter, das Lehrpersonal sowie bei Veranstaltungen.


§ 3 Allgemeine Benutzungsregelungen

  1. Nutzer von Einrichtungen der Constructor University und alle Personen, die sich im Geltungsbereich der Constructor University aufhalten, haben sich so zu verhalten, dass von ihnen keine Störungen des Lehr- und Forschungsbetriebes, der hier wohnenden Studierenden, des Verwaltungsbetriebes, sonstiger Veranstaltungen und gegenüber Dritten ausgehen.
  2. Gebäude, Einrichtungen, Geräte und Anlagen dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden. Alle Einrichtungen sind grundsätzlich zu schützen und nicht zu verändern. Offensichtliche Störungen und Beschädigungen sind unverzüglich dem Facility-Teamzu melden.
  3. In allen Räumen und auf allen Verkehrsflächen ist auf Sauberkeit zu achten. Einrichtungen und Außenanlagen sind in einem sauberen Zustand zu halten. Räume und Inventar sind pfleglich zu behandeln. Grobe Verschmutzungen, Graffiti oder unrechtmäßig abgestellter Müll werden zu Lasten des Verursachers entfernt.
  4. Beim Verlassen der Räume und insbesondere bei entsprechenden Wetterlagen (wie Regen, Sturm und Schneetreiben) sind Fenster und Außentüren zu schließen. Lehr- und Veranstaltungsräume sind bei Verlassen abzuschließen.
  5. Die Universität übernimmt keinerlei Haftung für die Beschädigung und Verlust von Privateigentum in den von der Universität genutzten Räumen. Für den Verschluss der Arbeitsräume sowie der Schränke und Schreibtische sind die jeweiligen Nutzer verantwortlich. Die Schlüssel sind sicher aufzubewahren.
  6. Das Rauchen in allen Gebäuden ist untersagt.
  7. In allen Gebäuden ist der Gebrauch von offenem Feuer bis auf in den entsprechenden Laboren oder Lehrräumen untersagt – siehe auch Brandschutzordnung.
  8. Flucht- und Rettungswege, Gänge und Treppenaufgänge sind freizuhalten.
  9. Die Vorrichtungen zur Unfallverhütung und zum Brandschutz sind jederzeit gebrauchsfähig zu halten. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
  10. Ruhestörender Lärm ist in den Gebäuden und auf den Liegenschaften zu vermeiden. Besondere Rücksichtnahme ist in den Zeiten zwischen 22.00 und 07.00 Uhr geboten.
  11. Bei der Benutzung bereitgestellter Informations- und Kommunikationsmittel sind die einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten (siehe IT Policies).
  12. Das Fotografieren, Filmen oder sonstiges Aufzeichnen in Bild oder Ton von z.B. Vorlesungen, Meetings oder Veranstaltungen ist nicht gestattet. Ausnahmen sind vorab mit den Verantwortlichen/ Vortragenden und allen Anwesenden abzuklären.
  13. Der Gebrauch von Drohnen oder Fluggeräten auf dem Gelände zu privaten oder gewerblichen Zwecken ist nur mit einer schriftlichen Genehmigung der Constructor University erlaubt. Ein Antrag auf Genehmigung ist 6 Werktage vor der Benutzung mit allen nötigen Unterlagen zum Gebrauch einer Drohne oder Fluggerätes beim Head of Security einzureichen.


§ 4 Ausweispflicht

Alle an der Constructor University tätigen Mitarbeiter, Studierenden und Dienstleister erhalten einen Ausweis, der jederzeit auf Nachfrage vorzuzeigen ist.


§ 5 Campus Card und Schlüssel sowie Transponder

  1. Jeder Zutrittsberechtigte erhält eine aufladbare Schlüsselkarte (Campus Card), die sorgsamen Umgang erfordert. Sie wird höchstpersönlich ausgegeben, ist nicht übertragbar und vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Sie ist Eigentum der Constructor University und bei Austritt wieder zurück zu geben. Bei Verlust wird eine Gebühr erhoben (siehe Schlüsselordnung auf Teamwork).  
  2. Jeder Zutrittsberechtigte erhält darüber hinaus einen auf ihn programmierten Schlüssel (Transponder), mit dem der Zutritt zu den berechtigten Bereichen gewährt wird.  Er wird höchstpersönlich ausgegeben, ist nicht übertragbar und vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Er ist Eigentum der Constructor University und bei Austritt wieder zurück zu geben. Bei Verlust wird eine Gebühr erhoben (siehe Schlüsselordnung auf Teamwork).


§ 6 Verkehrsordnung

  1. Auf dem Gelände der Constructor University gelten die örtlichen Zeichen und Schilder sowie die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der gesamte Campusbereich ist eine verkehrsberuhigte Zone. Das Befahren des Geländes ist nur auf den vorgesehenen Wegen mit Schrittgeschwindigkeit erlaubt.
  2. Kraftfahrzeuge und Fahrräder von Universitätsangehörigen und Besuchern sind nur an den dafür ausgewiesenen Park- und Abstellflächen bzw. Fahrradständern abzustellen und gegen Diebstahl zu sichern.
  3. Fahrzeuge und Fahrräder dürfen nur so abgestellt werden, dass keine Verkehrsbehinderung eintritt oder Rettungszufahrten blockiert werden. Parkverbotsschilder und Markierungen sind zu beachten.
  4. Zuwiderhandlungen zu (1) - (3) können zu einem Fahrverbot oder Hausverbot auf dem Gelände der Constructor University führen. Verbote für länger als für den aktuellen Tag benötigen die Zustimmung der Geschäftsleitung.
  5. In Gebäuden dürfen Fahrzeuge und Fahrräder nicht abgestellt werden. Widerrechtlich geparkte Fahr-zeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt. Widerrechtlich abgestellte Fahrräder werden entfernt und wie Fundsachen behandelt.


§ 7 Minderjährige auf dem Campus

  1. Minderjährige dürfen sich im Geltungsbereich der Constructor University nur in Begleitung und unter Aufsicht einer aufsichtspflichtigen Person aufhalten. Ausgenommen hiervon sind eingeschriebene, minderjährige Studierende der Constructor University.
  2. Minderjährige, die sich im Zuge von internen oder externen Veranstaltungen im Geltungsbereich der Constructor University befinden, dürfen diesen nicht ohne Begleitung einer aufsichtspflichtigen Person verlassen.


§ 8 Tiere auf dem Campus

  1. Tierhaltung ist im Geltungsbereich der Constructor University untersagt, es sei denn, dass es zu Zwecken der Lehre und Forschung dient.
  2. Das regelmäßige Mitführen oder Halten von Haustieren ist im Geltungsbereich der Constructor University nur erlaubt, wenn eine Genehmigung der Constructor University vorliegt. Anträge auf Genehmigung zum Mitführen von Tieren sind bei dem Inhaber des Hausrechts einzureichen.
  3. Von Tieren auf dem Campus dürfen keine Störungen (wie Lärm oder Geruchsbelästigung) oder gesundheitliche Gefahren ausgehen. Schäden und Verunreinigungen, die von den Tieren ausgehen, sind unverzüglich und unaufgefordert von der Halterin oder vom Halter der Tiere zu beheben bzw. zu bereinigen. Bei entsprechenden Beschwerden bzw. Störungen behält sich die Constructor University jederzeit das Recht vor, das unverzügliche Entfernen einzelner Tiere einzufordern und durchzusetzen.


§ 9 Energiesparen, Umweltschutz, Abfallentsorgung

Alle Mitglieder der Constructor University sind angehalten, durch entsprechendes persönliches Verhalten an einem sparsamen Verbrauch von Energie und Wasser mitzuwirken. Folgende Punkte sind hierbei insbesondere zu beachten:

  1. Geschlossen halten von Außentüren.
  2. Kein Dauerlüften in der Heizperiode (nur Stoßlüftung) und Anpassung der Thermostatventile von Heizungen an den aktuellen Bedarf.
  3. Ungenutzte Geräte abschalten (Computer, Beleuchtung, Netzgeräte, Lüfter etc.).
  4. Sorgsames Schließen von Wasserhähnen und Meldung von Wasserleckagen.
  5. Alle Nutzerinnen und Nutzer sind aufgefordert, die bereitgestellten Abfallbehälter zur Abfallentsorgung und Mülltrennung sachgerecht zu verwenden. Das Mitbringen von privatem Müll zur Entsorgung ist untersagt.
  6. Grünanlagen dienen allen Mitgliedern der Constructor University und alle sollen für deren Schutz und Erhaltung Sorge zu tragen. Bäume, Sträucher und sonstige Anpflanzungen sowie die Rasenflächen sollen nicht beschädigt werden.
  7. Grünanlagen dürfen mit Fahrzeugen oder Fahrrädern nicht befahren werden.
  8. Campieren oder Übernachten auf den Freiflächen ist verboten.


§ 10 Genehmigungspflichtige und unzulässige Betätigungen

  1. Im Geltungsbereich der Constructor University bedarf der Genehmigung durch den Inhaber des Hausrechts (Präsident oder dessen Beauftragte):
     
    • das Aushängen und Anschlagen von Plakaten, Transparenten, Spruchbändern, Wandzeitungen (Anschläge) etc. (außer an dafür ausgewiesenen Wandflächen bzw. Plakattafeln),
    • das Verteilen von Druckerzeugnissen jeder Art, insbesondere Handzetteln und Flugblättern,
    • das Veranstalten von Sammlungen sowie von Wahlen,
    • das Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen sowie jede andere Art des Vertriebs von Waren und das Sammeln von Bestellungen,
    • Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken,
    • Durchführung von Befragungen außer zu Zwecken für Forschung und Lehre.

Hiervon ausgenommen sind Aktivitäten im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung und des Betriebsrates, sowie Rechte das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland akzeptierender hochschulpolitischer Gruppen oder anderer Interessenvertretungen von Mitgliedern der Universität.

  1. Folgende Betätigungen sind auf und in den von der Universität verwalteten Gebäuden und Freiflächen untersagt:
     
    • Benutzung von Rollschuhen, Inline-Skates, Skateboards, etc. in allen Gebäuden,
    • Betteln und Hausieren,
    • Nutzung sanitärer Anlagen durch Personen, die weder Mitglieder, Angehörige oder Gäste der Universität sind noch als Nutzer oder Beschäftigte von Fremdfirmen rechtmäßig das Universitätsgelände betreten,
    • jegliche Art von Lärmbelästigung (z.B. durch Musikanlagen),
    • eine parteipolitische oder religiöse Betätigung (Missionieren) ist im Geltungsbereich der Constructor University nicht zulässig.
    • Konsum und Handel mit illegalen Drogen und Betäubungsmitteln, übermäßiger Alkoholkonsum, sowie illegales Glückspiel ist im Geltungsbereich der Constructor University untersagt.
    • Untersagt ist ebenfalls das Mitführen von Waffen, gleich welcher Art, sowie von leicht entzündlichen oder explosiven Stoffen (Ausnahmen s. § 14).


§ 11 Ahndung von Verstößen

  1. Beschwerden bzw. Verstöße gegen diese Hausordnung können der Campus Security gemeldet werden.
  2. Die mit der Ausübung des Hausrechts betrauten Personen sind befugt, die zur Beseitigung von Störungen des Hausfriedens erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
  3. Insbesondere haben sie das Recht, Störer aus dem Geltungsbereich der Constructor University zu verweisen. Verweise oder Verbote gegen Universitätsangehörige (insbesondere Angestellte oder Studierende) benötigen die Bestätigung der Geschäftsführung.
  4. Bei Missachtung der Hausordnung ist die Constructor University berechtigt, den entstandenen Schaden der Verursacherin oder dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
  5. Strafanträge und Strafanzeigen obliegen der Geschäftsführung, dem Legal Officer oder dem Head of Campus Security.


§ 12 Verhalten im Notfall

  1. Bei Notfällen sind die Alarm- und Notsignale der technischen Einrichtungen zu beachten. Des Weiteren ist den Anweisungen des Sicherheitspersonals oder der behördlichen Vertreter Folge zu leisten.
  2. Die Brandschutzordnung der Universität und das allgemeine Regelwerk zu Sicherheit und Unfallschutz sind zu beachten. Die Vorrichtungen zur Unfallverhütung und zum Brandschutz sind jederzeit gebrauchsfähig zu halten und dürfen nur zweckgemäß verwendet werden.
  3. Bei Störungen des Betriebsablaufs oder Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung (z. B.  aufgetretene Schäden, Diebstähle und Einbrüche) setzen sie sich bitte mit der Campus Security in Verbindung.


§ 13 Behandlung von Fundstücken

  1. Fundgegenstände sind umgehend unter Angabe des Fundortes bei der Security am Haupteingang an der Constructor University abzugeben.
    Fundgegenstände in der Bibliothek sind an der Informationstheke abzugeben und werden von dort an die Security am Haupteingang weitergeleitet.
  2. Alle Fundgegenstände werden für die Dauer von 6 Wochen von der Universität aufbewahrt und an denjenigen herausgegeben, der glaubhaft macht, Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer zu sein. Nach Ablauf des genannten Zeitraumes können Fundsachen verwertet werden.


§ 14 Ergänzende Regelungen

  1. Für Laborbereiche, und gesonderte Teile der Constructor University gelten weiterhin die Bestimmungen der jeweiligen Schutzverordnung.
  2. Grillveranstaltungen sind auf dem eingerichteten Grillplatz neben dem Krupp College abzuhalten und bei Campus Life anzumelden. Andere Plätze sind aus feuerrechtlichen Gründen nicht erlaubt. Sondergenehmigungen sind vorab schriftlich beim Inhaber des Hausrechts zu beantragen.
  3. Veranstaltungen in allen universitätseigenen und angemieteten Gebäuden, Gebäudeteilen und auf dem gesamten Gelände der Constructor University unterliegen der Hausordnung und den Veranstal-tungsbedingungen der Constructor University. Details der Veranstaltungen sind in den jeweiligen Einzelverträgen geregelt und somit nicht in jedem Fall frei zugänglich.
  4. Schlüssel- und Transponderausgaben und die Berechtigungen der Schließungen sind in der Schlüsselordnung geregelt.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Bremen, 28.03.2018

Der Präsident und Geschäftsführer der Constructor University Bremen gGmbH